EPAL 6 Halbpalette
Die EPAL 6 Halbpalette findet Anwendung als Displaypalette und kann direkt in der Verkaufsfläche platziert werden.
- EPAL Halbpaletten sind weltweit über Grenzen hinweg sicher.
- EPAL Halbpaletten garantieren einen reibungslosen Transport von Waren.
- EPAL Halbpaletten sichern eine stabile Lagerung der Waren.
- EPAL Halbpaletten sorgen durch ihre hohe Qualität für maximale Arbeitssicherheit.
- Produktdatenblatt
SPEZIFIKATIONEN
Bretter: 13
Nägel: 69
Klötze: 9
Länge: 800 mm
Breite: 600 mm
Höhe: 144 mm
Gewicht: ca. 9,5 kg
Tragfähigkeit: 750 kg
Bei der Stapelung von beladenen Paletten auf einem soliden und ebenen Untergrund sollte eine Belastung der untersten Palette nur bis max. 1.500 kg erfolgen.
KENNZEICHNUNGEN
1/2 Einbrand der European Pallet Association e.V.
3 IPPC-Einbrand gemäß den nationalen Pflanzenschutzbestimmungen (Für EPAL-Paletten Pflicht seit 01.01.2010)
4 Länder-Code
5 Registriernummer der zuständigen Pflanzenschutzbehörde
6 Behandlungsmethode (Hitzebehandelt engl.: Heat Treatment)
7 EPAL-Prüfklammer (obligatorisch)
8 Reparaturkennzeichnungsnagel (Nur vorhanden, wenn es sich um eine reparierte Palette handelt)
9 Lizenznummer – Jahr – Monat
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DETAILS
Wenn EPAL-Paletten einen oder mehrere der folgenden Schäden aufweisen, sind die Paletten nicht tauschfähig und müssen gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.
Nicht tauschbare EPAL-Paletten:
- Die Tragfähigkeit ist nicht mehr gewährleistet (morsch und faul, starke Absplitterungen, beschädigte Querbretter).
- Die Verschmutzung ist so stark, dass die Ladegüter verunreinigt werden.
- Starke Absplitterungen sind an mehreren Klötzen vorhanden.
- Offensichtlich sind unzulässige Bauteile verwendet worden (z.B. zu dünne Bretter, zu schmale Klötze).
EPAL-Paletten, die gemäß der Qualitätsklassifizierung nicht gebrauchsfähig sind, müssen gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.
- Die Reparatur von EPAL-Palettendarf nur durch einen lizenzierten Reparaturbetrieb durchgeführt werden.
- Die Reparatur von EPAL-Palettenohne Lizenz der EPAL wird juristisch verfolgt.
- Es dürfen nur maßhaltige Teile gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL verwendet werden.
- Reparierte EPAL-Paletten müssen nach der Reparatur wieder gemäß der
Qualitätsklassifizierung gebrauchsfähig
sein.
Welche Hölzer dürfen / müssen aus pflanzengesundheitlicher Sicht bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von Holzpaletten verwendet werden und was ist dabei zu beachten (§ 13r Pflanzenbeschauverordnung*)
Ausgangslage Weitere Verwendung der Paletten Was ist bei der Reparatur zu beachten? Paletten mit IPPC* – Stempeln Ausbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten Ausbessern oder Aufarbeitung nur mit zugelassenem Holz oder Holzwerkstoffen
Entfernen aller vorhandenen IPPC* – StempelPaletten mit IPPC* – Stempeln Ausbesserung (bis 1/3) und Weiterverkauf
als gebrauchte IPPC* – PalettenAusbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen
Markierung jedes ausgewechselten Holzes mit eigenem IPPC*- Stempel
-> Registrierung* erforderlich!Paletten mit IPPC* – Stempeln Aufarbeitung (mehr als 1/3) und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten Aufarbeitung nur mit zugelassenem Holz oder Holzwerkstoffen
Entfernen aller vorhandenen
IPPC* – Stempel
Wärmebehandlung der aufgearbeiteten Paletten in einer für IPPC-HT-Behandlungen registrierten Hitzebehandlungskammer*
Der Hitzebehandlungskammerbetreiber stempelt die Paletten mit eigenem IPPC*- StempelPaletten ohne IPPC* – Stempeln Ggf. Ausbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten Ausbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen
* „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.
Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz, RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach
- Seit 01.01.2010 werden alle neu hergestellten EPAL Europaletten gemäß ISPM 15 hitzebehandelt.
- Gemäß ISPM 15 behandelte EPAL Europaletten erkennt man an den Einbränden auf beiden Mittelklötzen der Längsseite.
- Die Behandlung mit Methylbromid (MB) ist für EPAL Europaletten
untersagt.
Gesetzlich festgelegte Anzeige- oder Registrierungspflichten beim Handel und bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von IPPC* – Holzpaletten (§§ 13p Abs. 1 und Abs. 6 Pflanzenbeschauverordnung)
Ausgangslage
Bearbeitung bzw. Weiterverwendung der Paletten
Rechtliche Einordnung
Paletten mit IPPC* – Stempeln
Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)
Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Paletten mit IPPC* – Stempeln Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten (Handel)
Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Paletten mit IPPC* – Stempeln Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem Holz und weitere Verwendung als gebrauchte Palette (Handel)
Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem Holz und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)
Entfernen aller vorhandenen IPPC*–Stempel Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Paletten mit IPPC* – Stempeln Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen und weitere Verwendung als gebrauchte IPPC*- Paletten
Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* - Paletten (Handel)
Registrierungspflicht* der Ausbesserungs- und Aufarbeitungsfirma
Paletten ohne IPPC* – Stempel
Ausbessern oder Aufarbeiten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel)
Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Hinweis: eine Anzeigepflicht besteht nur für IPPC ISPM-15 konformes Schnittholz
Einkauf und Weiterverkauf als IPPC ISPM-15 Schnittholz (Handel)
Anzeigepflicht
* „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.
Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach info@forstschutz.nrw.de www.waldschutz.nrw.de
- Die Boden- und Querbretter der EPAL 6 Halbpaletten müssen eine Dicke zwischen 22 und 24 mm (Querbretter bis 25 mm) aufweisen, Deckbretter mindestens 17mm.
- An den Querbrettern dürfen sich keine Baumkanten befinden.
- Für die Querbretter darf kein Pappelholz verwendet werden.
- Alle Bodenbretter müssen an den Oberkanten beider Längsseiten 600 mm gefast sein.
gefastes Bodenbrett
- Die Position der verwendeten 69 Nägel ist vorgeschrieben, damit die Diagonalsteifigkeit der Palette gewährleistet ist.
- Das Nagelbild muss gleichmäßig und wiederkehrend sein.
- Die Nägel müssen im Rahmen der Baunorm den größtmöglichen Abstand zueinander sowie mindestens 20 mm zu den Bauteilkanten haben.
- Alle Nägel, die zum Zusammenbau von EPAL-Paletten verwendet werden, tragen eine Kopfkennzeichnung, die aus zwei Buchstaben besteht.
- Nur von EPAL zugelassene Nägel, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL-Paletten verwenden werden.