EPAL Zulassungsbedingungen
Bedingungen der European Pallet Association e.V (EPAL) für das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz der EPAL
Anhang 1 zum Antrag auf Erteilung einer Lizenz der EPAL
Für das Verfahren der EPAL zur Erteilung einer Lizenz der EPAL zur Produktion und/oder Reparatur von EPAL-Ladungsträgern gelten die folgenden Bedingungen:
1
Das Verfahren beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der EPAL oder bei einem der Nationalkomitees der EPAL.
Das Verfahren endet mit der Erteilung der Lizenz oder mit der Ablehnung des Antrags.
Ein Anspruch auf Erteilung der Lizenz oder auf Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Lizenz besteht nicht.
2
Der Antragsteller ist während des Verfahrens zur Erteilung einer Lizenz nicht berechtigt, die Marke „EPAL im Oval“ zu benutzen. Der Antragsteller ist während der Dauer des Verfahrens insbesondere nicht berechtigt, EPAL-Ladungsträger zu produzieren und/oder zu reparieren und diese EPAL-Ladungsträger anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in Verkehr zu bringen. Hiervon ausgenommen ist die Herstellung von Bau- bzw. Prüfmustern (Produktion oder Reparatur von EPAL-Ladungsträgern gemäß Aufforderung der EPAL). Der Antragsteller ist während des Verfahrens zur Erteilung einer Lizenz nicht berechtigt, die Marke „EPAL im Oval“ zu Zwecken der Werbung zu benutzen.
Das Recht des Antragstellers zur Benutzung der Marke „EPAL im Oval“ beginnt erst mit der Erteilung der Lizenz durch Abschluss eines Lizenzvertrags und Aushändigung der Lizenzurkunde.
3
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die an EPAL zu zahlenden Kosten des Verfahrens sind in der jeweils gültigen Fassung in der Lizenzgebührenordnung geregelt und sind sofort fällig.
4
Der Antragsteller ist verpflichtet, an dem Verfahren aktiv mitzuwirken.
Die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Dokumente (Datenblatt, Gewerbeanmeldung, Lageplan etc.) sind von dem Antragsteller unverzüglich vorzulegen. Der Antragsteller ist verpflichtet, nach Aufforderung der EPAL die Voraussetzungen für die technische Prüfung (Prüfung des Betriebs und Prüfung der Baumuster) herzustellen. Er ist verpflichtet, Vertretern der EPAL und/oder der Prüfgesellschaft zum Zwecke der technischen Prüfung ab dem Tag des Lizenzantrages uneingeschränkten Zutritt zu dem Betrieb zu gewähren.
5
Im Falle eines Lizenzantrages zur Reparatur von EPAL Paletten verpflichtet sich der Antragsteller unmittelbar nach Antragstellung bei einem der zugelassenen EPAL Lieferanten Reparaturkennzeichnungsnägel zu bestellen. Die Kosten trägt der Antragsteller.
6
Die Dauer des Verfahrens soll 3 Monate nicht überschreiten.
Sind von dem Antragsteller die Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 4 trotz schriftlicher Aufforderung der EPAL nicht innerhalb von 3 Monaten erfüllt worden, ist EPAL berechtigt, das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz der EPAL zu beenden und den Antrag abzulehnen, sofern die fehlende Erfüllung der Mitwirkungspflichten und/oder die Versäumung der Fristen von dem Antragsteller zu vertreten ist.
Eine Erstattung der Kosten des Verfahrens findet in diesem Fall nicht statt.
Die Prüfgesellschaft der EPAL prüft im Rahmen der Erstbegehung, ob die technische Ausstattung des Betriebs den Anforderungen des Technischen Regelwerks der EPAL entspricht und eine dauerhafte qualitätsgesicherte Produktion und/oder Reparatur von EPAL- Ladungsträgern gewährleistet ist.
7
Die Prüfgesellschaft prüft ferner, ob die von dem Antragsteller hergestellten oder reparierten Bau- bzw. Prüfmuster den Bestimmungen des Technischen Regelwerks der EPAL entsprechen. Im Falle von Mängeln der technischen Ausstattung und/oder der Baumuster stellt die Prüfgesellschaft fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz nicht erfüllt sind (negative Prüfung). Der Antragsteller ist in diesem Fall berechtigt, die Mängel zu beseitigen und eine Wiederholung der Prüfung zu beantragen. Die Kosten der Wiederholungsprüfung sind von dem Antragsteller zu tragen und an EPAL zu zahlen.
Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von 4 Wochen seit der negativen Prüfung beantragt werden. Geht innerhalb dieser Frist kein Antrag auf Wiederholung der Prüfung bei der EPAL ein, oder werden die Kosten der Wiederholungsprüfung von dem Antragsteller nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungstellung bezahlt, wird der Antrag auf Erteilung der Lizenz von EPAL abgelehnt und das Verfahren beendet.
8
Die Baumuster, die von dem Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens produziert und/oder repariert worden sind, dürfen von dem Antragsteller verkauft oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht werden, sobald von der EPAL die Lizenz erteilt worden ist und die Baumuster mit Prüfklammern oder Reparaturkennzeichnungsnägeln versehen wurden. Endet das Verfahren ohne die Erteilung einer Lizenz, müssen die Kennzeichnungen „EPAL im Oval“ entfernt werden, bevor die Baumuster in Verkehr gesetzt werden.
9
Der Antragsteller ist verpflichtet, das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz der EPAL zu fördern und jede Verletzung von Rechten und Interessen der EPAL zu unterlassen.
10
Für das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz der EPAL gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss der Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts). Gerichtsstand ist Düsseldorf.
11
Sämtliche Vereinbarungen zwischen EPAL und dem Antragsteller, welche von den Bedingungen der EPAL für das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz der EPAL abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformgebots.
12
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder im Falle von Regelungslücken gelten die Bestimmungen, die dem Zweck des Verfahrens zur Erteilung einer Lizenz der EPAL am ehesten entsprechen.
Düsseldorf, Juni 2020